Informationen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CompuMess Elektronik GmbH
- Stand März 2023 -
I. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögensim Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungendes Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
II. Allgemeine Bestimmungen
-
Diese Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten für den Verkauf von allen Produkten, Services und Dienstleistungen durch die CompuMess Elektronik GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 85716 Unterschleißheim (im Folgenden: Unternehmen oder Lieferer) gemäß den nachfolgenden Bedingungen.Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind diese Verkaufs-und Lieferbedingungen maßgeblich und gehen allen Vereinbarungen mit dem Besteller vor, es sei denn, zwischen dem Unternehmen und dem Besteller wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als das Unternehmen oder Leistender ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
-
Diese Verkaufs-und Lieferbedingungen heben alle vorherigen Verkaufs-und Lieferbedingungen des Unternehmens auf.
-
Die Überschriften dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und haben keine Auswirkung auf deren Auslegung.
-
Jegliche dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen entsprechende erforderliche Mitteilung durch den Besteller hat schriftlich zu erfolgen, als Brief, Fax oder E-Mail.
-
Ein Versäumnis des Unternehmens, gleich aus welchem Grund, auf der Durchführung dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen zu bestehen, stellt keinen Verzicht auf die hiervon betroffenen Rechte durch das Unternehmen oder die Annahme einer Änderung dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen dar.
-
Sollten einzelne Bedingungen dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
-
Alle Änderungen der Verkaufs-und Lieferbedingungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
III. Angebot, Bestellung und Stornierung
-
Angebote des Unternehmens sind freibleibend. Verträge kommen ausschließlich gemäß diesen Bedingungen zustande. Bestellungen des Bestellers sind bindend und haben schriftlich zu erfolgen.
-
Verträge zwischen dem Besteller und dem Unternehmen kommen entweder durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmensoder durch Zusendung der Ware oder die Durchführung der Dienstleistung zustande. Enthält die Auftragsbestätigung Fehler, ist die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung erkennbar fehlerhaft, muss der Besteller dies innerhalb von 3 Tagen anzeigen. Ansonsten gilt die Auftragsbestätigung, die Ware oder die Dienstleistung als genehmigt.
-
Alle Aufträge des Bestellers stehen unter dem Vorbehalt, dass der Besteller kreditwürdig ist. Das Unternehmen kann nach eigenem Ermessen den Kreditrahmen des Bestellers oder die Zahlungsbedingungen jederzeit ändern. Sollten Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Bestellers bestehen, so kann das Unternehmen die Belieferung von der Stellung einer Bankgarantie abhängig machen.
-
Führt das Unternehmen einen Auftrag des Bestellers aus, wird der Auftrag mit Zugang der Auftragsbestätigung verbindlich und kann nicht storniert werden.
IV. Pflichten des Bestellers
-
Der Besteller ist verpflichtet vor und während des Abschlusses der Vereinbarung dem Unternehmen alle wesentlichen Informationen (Firmenname, Adresse, Bankverbindung, Finanzdaten) mitzuteilen und alle notwendigen Angaben zur Verkehrsfähigkeit und Tauglichkeit der Güter oder Dienstleistungen für einen bestimmten Zweck zu machen.
-
Der Besteller ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen.
-
Der Besteller ist verpflichtet alle gesetzlichen Import-und Exportbedingungen des Heimatlandes und der EU einzuhalten.
-
Der Besteller ist verpflichtet auf Wunsch des Unternehmens, zur Absicherung aller Forderungen gegen den Besteller jederzeit eine Bank Garantie einer europäischen Großbank oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen zu verlangen. Das Unternehmen kann die Belieferung auch nach Übersendung der Auftragsbestätigung von der Stellung einer Bankgarantie abhängig machen.
V. Produkte, Services, Dienstleistungen
-
Die Produkte haben zum Zeitpunkt der Lieferung die Spezifikationen, die der Hersteller für die Produkte angegeben hat.
-
Das Unternehmen muss Produkte nicht anpassen, ändern oder zurücknehmen, wenn sich gesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Nutzung des Produktes nach Erteilung der Auftragsbestätigung ändern.
-
Produktspezifikationen können sich über die Zeit ändern und der Besteller ist verpflichtet sich über Änderungen selber zu informieren. Eine fortdauernde Belieferung mit Gütern gleicher Spezifikation in der Zukunft wird vom Unternehmen nicht gewährleistet.
-
Produktbeschreibungen, Werbemittel oder andere öffentlichen Äußerungen bezüglich der Eigenschaften der Ware gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung bestätigt sind.
-
Sofern das Unternehmen Service-oder Dienstleistungen erbringt, müssen diese zuvor von dem Besteller ausreichend detailliert definiert und durch das Unternehmen sodann bestätigt werden.
-
Das Unternehmen behält sich dabei das Recht vor, jeglichen Teil von Arbeiten oder die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen als Unteraufträge zu vergeben.
VI. Preise
-
Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, „ex works“ und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
-
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
-
Die Preise gelten entsprechend den Angaben des Unternehmens und sind für den im Preisangebot des Unternehmens angegebenen Zeitraum gültig. Falls kein Zeitraum angegeben ist sind die Preise zehn (10) Werktage gültig.
-
Ungeachtet des Vorhergehenden sind die Preise im Falle einer Steigerung der Kosten für das Unternehmen, durch Lieferungen Dritter, Währungsdifferenzen, oder andere Umstände außerhalb der vertretbaren Kontrolle des Unternehmens einer Steigerung unterworfen, oder auf Grund von Vertragsverletzung durch den Besteller und dies zu höheren Kosten für das Unternehmen führt. Das Unternehmen wird den Besteller schriftlich über die neuen Preise informieren und um Zustimmung zu den neuen Preisen bitten. Stimmt der Besteller den neuen Preisen innerhalb von 10 Werktagen nicht zu, kann das Unternehmen den Vertrag kündigen und bestehende Aufträge stornieren.
-
Wenn der Besteller die vereinbarten Mengen nicht abnimmt, behält sich das Unternehmen das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Preisstruktur in Übereinstimmung den gelieferten Mengen anzupassen.
-
Bei Bestellungen unter 60,00 € netto wird eine Frachtkosten-und Bearbeitungspauschale in Höhe von 29,00 € erhoben.
VII. Zahlungsbedingungen
-
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Zahlung beim Zahlungsinstitut des Lieferers.
-
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
-
Rechnungen sind sofort fällig undohne Abzug oder Ermäßigung nicht später als 10Tage nach Rechnungsdatum per Banküberweisung zu zahlen, außer das Unternehmen hat eine andere Zahlungsfrist festgelegt oder die Ware wird per Nachnahme geliefert. Andere Zahlungsmodalitäten sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers und auf Kosten des Bestellers möglich.
-
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Lieferungen auszusetzen, oder nur gegen volle oder teilweise Zahlung Zug um Zug oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen, wenn die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, oder das Unternehmen von Umständen Kenntnis erlangt, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben.
-
Der Besteller verpflichtet sich, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 10 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen, die für jeden vollen Monat des Verzuges berechnet werden. Darüber hinaus kann das Unternehmen die Kosten der Verfolgung des Anspruches gelten machen. Die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten.
-
Alle offenen Rechnungen werden sofort fällig und zahlbar, wenn der Besteller mit Zahlung einer Rechnung in Verzug gerät oder Vertragspflichten verletzt.
-
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Unternehmens ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesem liegen rechtskräftig festgestellte oder durch das Unternehmen schriftlich anerkannte Gegenansprüche des Bestellers zu Grunde.
VIII. Lieferung
-
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichenGenehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
-
Die vom Unternehmen angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden. Sie sind jedenfalls immer von einer rechtzeitigen und vollständigen Belieferung des Unternehmens durch den Vorlieferanten abhängig.
-
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
-
Kommt derLieferer in Verzug, kann der Besteller -sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist -eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0.5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
-
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
-
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
-
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0.5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden.Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
-
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Die Regelungen unter Art. VI. gelten analog.
-
Der Besteller ist verpflichtet die gelieferte Ware zu untersuchen und alle Schäden, Mängel, Fehl-oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche schriftlich zu rügen. Wird nicht innerhalb dieser Frist gerügt, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss der Besteller diesen nach Entdeckung unverzüglich rügen. Liefert das Unternehmen auf Wunsch des Bestellers unmittelbar an einen Dritten, wird dem Besteller das Verhalten des Dritten zugerechnet.
IX. Eigentumsvorbehalt
-
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich etwaiger fälliger Zinsen. Der Besteller ist verpflichtet,diese Ware gesondert zu lagern und sie deutlich als Eigentum des Lieferers zu kennzeichnen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
-
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung sowie die Weiterveräußerung untersagt.
-
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller denLieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
-
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
-
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang ist die Weiterveräußerung nur unter der Bedingung gestattet,dass der Wiederverkäufer von seinem Besteller Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Besteller erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Wiederverkäufer tritt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an das Unternehmen ab, das diese Abtretung annimmt. Das Unternehmen ermächtigt den Besteller widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder das Unternehmen davon ausgeht, dass sich der Besteller in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Die Abtretung der Forderung befreit den Bestellernicht von der Verpflichtung zur Zahlung aller offenen Beträge.
-
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet mit seinem Besteller Vereinbarungen zu treffen die die Rechte des Unternehmens gemäß Ziffer 1.-4. in gleicher Weise zu schützen.
X. Gefahrenübergang
-
Das Risiko der Beschädigung oder des Unterganges der Ware geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über.
-
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferungwie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit schriftlich vereinbart, nach einwandfreien Probebetrieb.
-
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
XI. Rechte bei Mängeln
-
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Mängel müssen, entsprechend Art. VII. Ziffer 9., unverzüglich innerhalb der genannten Fristen angezeigt werden.Eine verspätete Anzeige führt zum Verlust des Rückgaberechtes.
-
Eine Rückgabe von Waren ist nur mit einervom Unternehmen vergebenen Return Material Autorisations-Nummer ("RMA" = Materialrückgabe-Genehmigung) möglich.
-
Waren sind in den Original-Versandkartons des Herstellers zusammen mit dem gesamten Verpackungsmaterial auf Kosten des Bestellers zurückzusenden. Vor Rücksendung von Waren muss der Besteller dem Unternehmen die genaue Beschreibung des Mangels sowie der Umstände und des Zeitpunktes der Entdeckung mitteilen.
-
Außer im Fall der Mangelhaftigkeit können keine Waren zurückgegeben werden. Wenn das Unternehmen einer Rückgabe oder Stornierung von Waren ausdrücklich zustimmt, die nicht auf einen Gewährleistungsfall zurückzuführen sind, behält es sich das Recht zur Erhebung von Rückgabe-oder Stornierungsgebühren vor, einschließlich solcher in der RMA angegebenen Gebühren.
-
Wurden Gewährleistungsrechte geltend gemacht und stellt sich heraus, dass die zurückgegebene Ware tatsächlich nicht mangelhaft ist, so ist der Besteller verpflichtet dem Unternehmen alle mit der Handhabung dieses Vorganges verbundenen Kosten zu ersetzen.
-
Ansonsten haftet der Lieferer für Sachmängel wie folgt:
-
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist -ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer -einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
-
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
-
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
-
Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
-
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XIII -vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
-
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
-
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
-
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 7 entsprechend.
-
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XIII. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
-
XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
-
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums-und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des LieferersDritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
-
Alle in den Verkaufsunterlagen sowie in den Katalogen oder anderen vom Lieferer bereitgestellten Spezifikationen enthaltenen Zeichnungen, Gewichtsangaben, Abmessungen, Beschreibungen und Abbildungen sind Annäherungen und gehören nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen.
-
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
-
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäßgenutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. X Ziffer 6.2. bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts-oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. XIII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
-
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
-
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
-
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 4 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. X Nr. 6 Ziffer 3, 4 und 8 entsprechend.
-
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. X entsprechend.
-
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sindausgeschlossen.
XIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
-
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Betrag bleibt unberührt.
-
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. VII Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlichnicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche
-
Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.Der Lieferer haftet, gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, nicht für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn. Dies umfasst unter anderemauch entgangenen Umsatz, Schließungskosten, Kosten der Produktion, Verlust an Kunden oder Ansehensverlust.
-
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.: nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden in Höhe der Waren und Dienstleistungen begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
-
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XIII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. X Ziffer 6.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XV. Datenschutzerklärung
Das Unternehmen weist darauf hin, dass es die zur Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten der Besteller gemäß den gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet. Der Besteller hat das Recht auf seine personenbezogenen Daten zuzugreifen und diese richtig zu stellen. Näheres ergibt sich aus der Datenschutz-Richtlinie des Unternehmens, die auf Wunsch übersandt wird.
XVI. Verbindlichkeit des Vertrages
-
Der Vertrag bei Internetbestellungist endgültig rechtsverbindlich, wenn 3 Werktagenach der Ihnen zugegangenen E-Mail-Bestätigung kein Einspruch eingelegt wurde. Eine Stornierung ist danach, gemäß o.g. Vertragsgrundlagen, nicht mehr möglich.
-
Das Unternehmen ist berechtigt, jeglichen Vertrag durch schriftliche Mitteilung unterVorbehalt jeglicher Ansprüche oder Rechte, die das Unternehmen anderweitig erheben oder ausüben kann, fristlos zu kündigen, wenn:
a) außergewöhnliche Umstände eine weitere Zusammenarbeit so sehr erschweren, dass eine Beendigung angemessen ist.
b) der Besteller gegen Bestimmungen, Bedingungen oder Klauseln eines Vertrags und / oder dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen verstoßen hat, oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat, oder einenVerstoß nicht innerhalb einer vom Unternehmen gesetzten angemessenen Frist heilt.
c) nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Besteller eintritt, die befürchten lässt, dass die Vergütungsansprüche des Unternehmens gefährdet sind oder der Besteller insolvent wird, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-oder Vergleichsverfahrens gegen den Besteller gestellt wurde, oder ein solcher gegen den Besteller mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Besteller ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung eines Arrestes) wurden, oder Waren gepfändet werden.
-
Im Falle deraußerordentlichen Kündigung durch das Unternehmen, ist das Unternehmen berechtigt Lieferungen nicht mehr durchzuführen und alle offenen Beträge mit dem Besteller sofort einzuziehen.
XVII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
-
Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Besteller unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
-
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbaroder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren. Das Unternehmen ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
-
Für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unterAusschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).